1.1 Zahnmedizin als Wissenschaft und Heilberuf

Zahnärztinnen/Zahnärzte sind integraler Bestandteil der Medizin und nehmen eine Schlüsselfunktion im Gesundheitswesen und in der Gesellschaft ein. Für jeden Menschen ist diese Berufsgruppe von großer Bedeutung und sie hat zunehmend eine wichtige gesellschaftliche Funktion, nicht mehr nur in sozialer, sondern auch in ökonomischer Hinsicht, da die Gesundheitswirtschaft eine der wesentlichen Säulen der Wirtschaft, aber auch ein Kostenfaktor ist. Daher ist die Ausbildung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Fokus unterschiedlichster Erwartungen und Interessen zu sehen. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, muss das Zahnmedizinstudium mehreren Dimensionen Rechnung tragen. Neben den unstrittigen Kompetenzen in der wissenschaftlichen Analyse, der Erhebung und Bewertung von Daten und Fakten der biologischen, physiologischen und psychosozialen Interdependenzen des Menschen in Gesundheit und Krankheit werden Kompetenzen und Fertigkeiten in der Anwendung von diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie in der Kommunikation, der Interaktion und der Teamarbeit eingefordert. Hinzu kommen Persönlichkeitsmerkmale und Haltungen wie Respekt, Empathie, Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit, die von Zahnärztinnen/Zahnärzten gleichermaßen aus Patienten- und Gesellschaftsperspektive erwartet werden. Das Ziel rechtlicher Rahmenbedingungen soll sein, die Anforderungen eines Zahnmedizinstudiums in Deutschland so zu definieren, dass ein qualitätsgesicherter, europarechtlichen Vorgaben genügender Zugang zum Beruf der Zahnärztin/des Zahnarztes gewährleistet ist. Aufgrund der hohen (zahn-)ärztlichen Verantwortung muss das Zahnmedizinstudium zwingend eine wissenschaftliche Ausbildung sein, da der stetige und schnelle Fortschritt in Wissenschaft und Forschung, die sich wandelnden gesellschaftlichen Herausforderungen sowie die technologischen Möglichkeiten ein fundiertes, wissenschaftlich-analytisches und evidenzbasiertes Handeln erfordern. Diese wissenschaftliche Ausbildung von Zahnärztinnen/Zahnärzten kann nur an Universitäten erfolgen

1.2 Zielsetzung des NKLZ

Der nationale kompetenzbasierte Lernzielkatalog Zahnmedizin (NKLZ) beschreibt das Absolvent(innen)profil von Zahnärztinnen/Zahnärzten bis zur Approbation im Sinne eines Kerncurriculums Zahnmedizin für das Studium der Zahnmedizin. Er orientiert sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben der jeweils gültigen Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZÄApprO). In der ZÄApprO von 1955 wird in §1 formuliert: „Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet“. Im Entwurf der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte wird der §1 wie folgt gefasst:

(1) Ziel der Zahnärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Zahnarzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, sowie zur Weiterbildung, zum postgraduierten Studium und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Zahnarzt erfolgt sowohl wissenschaftlich als auch praxis-, bevölkerungs- und patientenbezogen.

Umfang und Dauer der universitären zahnärztlichen Ausbildung sind in der Richtlinie der Europäischen Union (2005/36/EG[1]) europaweit geregelt. Auf diesen Rahmen bezieht sich der NKLZ. Das im NKLZ gefasste Kerncurriculum Zahnmedizin soll dezidiert Raum für die Gestaltung durch die Fakultäten bieten und umfasst nicht Wahlanteile eines Curriculums. Er beschreibt und integriert Kenntnisse, Fähigkeiten sowie professionelle Haltungen und Fertigkeiten, die für die einzelnen Studienabschnitte erreicht werden sollen und verzichtet deshalb bewusst auf eine klassische Fächerzuordnung. Die im NKLZ formulierten Lernziele sollen für die fakultären Curricula bis hin zur Ebene der Lehrveranstaltungen durch die Fakultäten weiter spezifiziert werden. Die Strukturierung der Lernziele im NKLZ erfolgte unter didaktischen Gesichtspunkten – auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Kompetenzerwerbs. Eine Vergleichbarkeit der formulierten Lernziele in Bezug auf den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand Ihrer Vermittlung ist nicht gegeben und war auch nicht Ziel der Erstellung. Der Umfang, in dem verschiedene Themengebiete im NKLZ repräsentiert sind, ist also nicht als Indikator für deren inhaltliche Relevanz im Vergleich zueinander zu werten. Somit dient der NKLZ als Orientierung für die medizinischen Fakultäten. Er hat auf Ebene der Kompetenzen und Teilkompetenzen Empfehlungscharakter (Ebene 1 und 2). Auf Ebene der detaillierten Lernziele (Ebene 3) soll der NKLZ von den Fakultäten erprobt und kritisch evaluiert werden (vgl. Kapitel 2). Verbindlich sind wie bisher die Studien- und Prüfungsordnungen der medizinischen Fakultäten und die dazu hinterlegten fakultären Lernzielkataloge, deren Umsetzung durch Institute und Kliniken der einzelnen Fächer erfolgt (vergleiche Kapitel 1.5).

Im Erstellungsprozess des NKLZ war dafür eine Fokussierung auf die im Studium zu vermittelnden Kompetenzen zur Befähigung für die zahnärztliche Weiterqualifizierung und Weiterbildung von zentraler Bedeutung, um eine Überfrachtung des Studiums soweit wie möglich zu verhindern. Der NKLZ will damit einen Beitrag zu einem besseren Übergang von der zahnärztlichen Ausbildung zur Weiterqualifizierung leisten (Spezialisierungen, Fachzahnarzt, postgraduale Studiengänge (Master, PhD)) und die Kompetenzen der Absolventinnen/Absolventen in einer solchen Weise beschreiben, dass diese ihre Aufgaben im Sinne der Zahnärztlichen Muster-Berufsordnung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) (Fassung vom 19.05.2010) bestmöglich aufnehmen können

Der NKLZ will durch die Beschreibung der zahnärztlichen Kompetenzen auch eine Grundlage für die Diskussion über die Gestaltung dieser Zusammenarbeit im Sinne einer bestmöglichen patientenzentrierten Gesundheitsversorgung leisten.

1.3 Definition des Zahnarztberufs

Im Zentrum der zahnärztlichen Profession stehen Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachsorge von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Zahnärztinnen/Zahnärzte tragen bei eigenem Handeln wie auch bei der Delegation von Maßnahmen die Verantwortung. Aufgabe von Zahnärztinnen/Zahnärzten ist es, auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage den Gesundheitszustand des Menschen zu ermitteln, durch Aufklärung und präventive Maßnahmen zu erhalten bzw. durch therapeutische Interventionen wiederherzustellen und durch Nachsorge zu erhalten. Sie benötigen dazu wissenschaftsbasierte Kenntnisse und wissenschaftliches Denkvermögen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie können Symptome, Befunde und Risiken bestimmten Krankheiten zuordnen, sie erkennen die zugrunde liegenden unterschiedlichen Störungen bei Krankheiten mit ähnlicher Symptomatik , sie nehmen geeignete präventive und therapeutische Eingriffe vor und wenden wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden für Problemlösungen in der Behandlung von Patientinnen/Patienten mit unklaren Krankheitsbildern und Verläufen an. Zu den zahnärztlichen Kernkompetenzen gehören dementsprechend die Anamneseerhebung mit dem wichtigen Ärztlichen Gespräch, die fachspezifische Untersuchung – ggf. unter Berücksichtigung psychosozialer Implikationen bzw. Begleiterscheinungen – diagnostische (ggf. invasive) Maßnahmen, die Bewertung von weiterführenden Untersuchungen, die Diagnosestellung mit Differentialdiagnostik, die präventive und therapeutische Entscheidungsfindung sowie die Durchführung geeigneter Behandlungsmaßnahmen nach entsprechender Aufklärung und Beratung von Patientinnen/Patienten.

Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Behandlungsfreiheit ausgeübt wird. Aus der freiberuflichen Tätigkeit erwachsen besondere Berufspflichten

Zahnärztinnen/Zahnärzte beurteilen berufliche und soziale Krankheitsfolgen und fördern die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen. Sie handeln sachkundig und patientenzentriert nach ethischen Grundsätzen. Bei ihrer Tätigkeit befolgen sie den Grundsatz „primum nihil nocere“ (Erstes Prinzip ist, nicht zu schaden) und wägen möglichen Schaden, voraussichtlichen Behandlungserfolg und Behandlungsaufwand sorgfältig ab. Dabei gehen sie mit den vorhandenen Ressourcen verantwortungsbewusst um. Ihr Umgang mit den Patientinnen/Patienten ist geprägt von positiver Wertschätzung, menschlicher Zuwendung, Empathie, Authentizität und Transparenz, Verschwiegenheit gegenüber Dritten, der Wahrung der Würde sowie der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Patientinnen/Patienten.

Das im Studium der Zahnmedizin vermittelte naturwissenschaftliche, psychosoziale und
zahn-/medizinische Grundlagenwissen ist eine zentrale Voraussetzung für die erfolgreiche Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit und beinhaltet zugleich die Verpflichtung, sich während der Berufsausübung kontinuierlich fortzubilden, um die Patientenversorgung auf dem aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu gewährleisten. Die Vermittlung dieses Wissens und dieser Kompetenzen setzt voraus, dass die aus der ZÄApprO abgeleitete Fächerbreite in Medizinischen Fakultäten verankert und in eine universitäre Umgebung eingebettet ist. Eine enge Verzahnung der vorklinischen, klinisch-theoretischen und klinischen Fächer in der Forschung und in der Ausbildung von Zahnärztinnen/Zahnärzten muss gewährleistet sein. Die heutige universitär-akademische Ausbildung der Zahnärztin /des Zahnarztes mit Abschluss Staatsexamen stellt ein konstitutives Merkmal einer an wissenschaftlichen Grundsätzen ausgerichteten zahnärztlichen Tätigkeit dar.

Zahnärztinnen/Zahnärzte sind dem Kollegialitätsprinzip verpflichtet. Die gewissenhafte Ausübung des Zahnarztberufes bedingt des Weiteren einen verantwortungsbewussten zahnärztlichen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen sowie die uneingeschränkte Bereitschaft, bei eigenem Handeln wie auch bei der Delegation von Maßnahmen die fachliche Verantwortung zu tragen.

Zum zahnärztlichen Berufsbild zählt neben den oben aufgeführten Handlungen und Haltungen auch eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die Mundgesundheit der Bevölkerung. Aus diesem Grund erfolgt die zahnärztliche Ausbildung nicht nur rein patientenorientiert, sondern auch populationsbezogen. Der Zahnarzt erwirbt daher auch Kenntnisse zur Epidemiologie oraler und allgemeiner Erkrankungen, zu den sozialen Einflussfaktoren auf Gesundheit und Krankheit, zur Versorgungsforschung, Gesundheitsökonomie bis hin zu Aspekten wie Public Health bzw. Community Medicine. Nur auf einer solch breit aufgestellten Grundlage kann die zahnärztliche Profession sowohl individuellen Bedürfnissen als auch den gesellschaftlichen Anforderungen, die für eine Erhaltung bzw. Verbesserung der Mundgesundheit für die Bevölkerung von Bedeutung sind, gerecht werden.

1.4 Hintergrund und rechtliche Grundlagen

Den bildungspolitischen Hintergrund für die Entwicklung des vorliegenden NKLZ bilden Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland (Wissenschaftsrat 2005). Die ZÄApprO von 1955 (Bundesministerium der Justiz, 2011) und die EU-Richtlinie 2005/36/EG (Europäische Kommission, 2005) zur Anerkennung von Berufsqualifikationen geben zwar den Rahmen für die zahnmedizinische Ausbildung in Deutschland vor, scheinen aber nicht detailliert genug, um die Anforderungen an das Absolventenprofil adäquat zu beschreiben.

Die Approbationsordnung für Zahnärzte dient nicht nur als Prüfungsordnung für das Staatsexamen, sondern definiert indirekt auch die Inhalte der Ausbildung und bestimmt Unterrichtsformen und Gruppengrößen. Insbesondere soll sie dazu beitragen, die Qualität der Ausbildung der Zahnärzte sicherzu­stellen. Diese Funktion galt als Begründung für die hohe Regelungsdichte in der ZÄApprO, die über den Rahmen einer reinen Prüfungsordnung hinausgeht (Wissenschaftsrat, 2005). Eine neue Approbationsordnung für Zahnärzte wurde von der Bundeszahnärztekammer, der Vereinigung der Hochschullehrer für Zahnmedizin und Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 2007 erarbeitet und den zuständigen Gremien vorgelegt. Sie befindet sich trotz weitgehender fachlicher Übereinstim­mung und mehrfacher Empfehlungen durch den Wissenschaftsrat noch immer im Abstimmungsprozess.

Vor dem Hintergrund des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse (Kultusministerkonferenz 2005) und des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (Europäische Kommission 2008) regte der Hochschulausschuss der Kultusministerkonferenz im Jahr 2009 zunächst an, einen Fachqualifikationsrahmen für das Medizinstudium auszuarbeiten. Daraufhin entschieden der Medizinische Fakultätentag (MFT) und die Gesellschaft für Medizinische Ausbildung (GMA) gemeinsam, dass ein „Nationaler Kompetenzbasierter Lernzielkatalog Medizin“ (NKLM) zur Beschrei­bung eines Kerncurriculums bis zum Abschluss des Studiums der Medizin entwickelt werden soll. Die Vertreter der Zahnmedizin (Bundeszahnärztekammer, BZÄK, Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, VHZMK, Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, DGZMK) entschieden entsprechend der Empfehlung Hochschulausschuss der Kultusministerkonferenz (KMK) im Jahr 2011 zusammen mit dem Medizinischen Fakultätentag (MFT), dass ein analoges Verfahren auch für die Zahnmedizin durchgeführt werden soll. Dies ist vor allen Dingen vor dem Hintergrund einer Neugestaltung des Unterrichts mit der anstehenden Approbationsordnung und der deutlich engeren Verzahnung des zahnmedizinischen und medizinischen Studienganges von großer Bedeutung.

Die Organisationsstrukturen des Arbeitsprozesses zum NKLM wurden grundsätzlich auf die Erarbeitung des NKLZ übertragen. Gegenseitige Mitgliedschaften in den Arbeitsgruppen des NKLM und NKLZ sollen eine enge Verschränkung der beiden Vorgehen garantieren. Als beratendes und beschlussfassendes Gremium wurde eine gemeinsame Lenkungsgruppe NKLZ gebildet, die neben Vertreterinnen und Vertretern des MFT, der VHZMK, der DGZMK, der GMA (Gesellschaft für Medizinische Ausbildung) und des AKWLZ (Arbeitskreis für die Weiterentwicklung der Lehre in der Zahnmedizin) auch alle relevanten politischen Gruppierungen in beratender Funktion einbezieht. Die Entwicklungsarbeit der einzelnen Abschnitte wurde in disziplinübergreifenden Arbeitsgruppen geleistet, deren Entwürfe mit der Lenkungsgruppe diskutiert und schließlich einem erweiterten Konsensusprozess zugeführt wurden (eine genauere Beschreibung des Prozesses folgt unter Kap. 1.4).

Als Referenzrahmen für die Entwicklung des NKLZ sind somit zu nennen:

  • Artikel 2 Absatz 2 Satz 1[2], Artikel 5 Absatz 3[3], Artikel 12 Absatz 1[4] und
    Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19[5] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  • Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301)
  • Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO) Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 6.12.2011 (BGBI.I S.2515)

Des Weiteren wurden folgende Ordnungen und Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt.

  • Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse, in dem festgelegt ist, dass Medizin und Zahnmedizin bundeseinheitlich regulierte Staatsexamensfächer sind,
  • (Muster-) Berufsordnung und (Muster-) Weiterbildungsordnungen für Zahnärztinnen/Zahnärzte
  • Verschiedene nationale und internationale fach- und fakultätsbezogene Lernzielkataloge – Liste der verwendeten Lernzielkataloge (siehe Anhang 6.3)

 

1.5 Beschreibung der Organisation und des Abstimmungsprozesses

Nach der Entscheidung des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz für die Entwicklung eines Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalogs Zahnmedizin (NKLZ) wurde zunächst eine eng am NKLM orientierte organisatorische Struktur der Arbeits- und Abstimmungsprozesse festgelegt, die im folgenden Organigramm veranschaulicht wird.

 

Abb. 1:    Organigramm (zur Übersicht der Abkürzungen und der Beteiligten siehe Anhang A und C)

Die Lenkungsgruppe NKLZ bestand aus jeweils drei stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern von MFT, GMA, DGZMK und VHZMK beziehungsweise zwei vom AKWLZ. In beratender Funktion wurden Vertreterinnen und Vertreter der relevanten fach-, berufs- und bildungspolitischen Institutionen in den Prozess einbezogen. Aufgaben und Abstimmungsmodalitäten wurden in der Geschäftsordnung vom 11.10.2011 festgelegt. Die Lenkungsgruppe beauftragte Sprecherinnen bzw. Sprecher mit der Bildung von themenbezogenen Arbeitsgruppen, um inhaltliche Vorschläge zu festgelegten Themenfeldern zu erarbeiten.

Die mit medizindidaktischer und fachlicher Expertise besetzten Arbeitsgruppen wurden als Arbeitsebene in der NKLZ Projektgruppe zusammengefasst. Die Entwürfe der Arbeitsgruppen wurden wiederum der Lenkungsgruppe zur Beurteilung, Modifikation und Verabschiedung vorgelegt.

Nach Erstellung eines ersten Gesamtentwurfs erfolgte neben den Mitgliedsgesellschaften der DGZMK auch die Einbeziehung der Mitgliedsgesellschaften der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF). In einem zweistufigen Konsensus-Verfahren von 27. Oktober 2014 bis 7. April 2015 wurde der NKLZ schließlich abgestimmt sowie durch die Mitgliederversammlung auf dem Ordentlichen Medizinischen Fakultätentag am 4. Juni 2015 in Kiel verabschiedet und den Medizinischen Fakultäten zur Verfügung gestellt.

Eine Übersicht der an der Entwicklung und Konsentierung des NKLZ beteiligten Personen und Organisationen findet sich im Anhang C.

1.6 Nutzung des NKLZ und seine Aktualisierung

Der NKLZ beschreibt das Absolventenprofil von Zahnärztinnen/Zahnärzten nach einer universitären Ausbildung im Sinne eines Kerncurriculums Zahnmedizin, welches Fakultäten und Zahnmedizinstudierenden als Orientierung und Bezugs­system dienen soll. Die im Studium angelegten Kompetenzen werden in der Weiter- und Fortbildungsphase weiterentwickelt und differenziert.

Die Fakultäten werden ermutigt, sich bei der Gestaltung ihrer Curricula nicht nur am NKLZ auszurichten, sondern auch und insbesondere durch zusätzliche curriculare Angebote ihr eigenes genuines Profil herauszustellen. Hierzu erscheinen neben inhaltlichen Schwerpunkten bei den in der Zahnärztlichen Approbationsordnung vorgegebenen Fächern insbesondere auch fakultäre Wahlveranstaltungen geeignet, die in der vorliegenden Fassung des NKLZ nicht erfasst werden (siehe Abb.2).

 

Abb. 2:    NKLZ im Bezug zu fakultären Profilen und Lernzielkatalogen

Die Fakultäten werden eingeladen, den NKLZ mit ihren eigenen fakultären Lernzielkatalogen und den einzelnen Lehrveranstaltungen zu verknüpfen und damit zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des NKLZ beizutragen. Zu diesem Zweck wird der NKLZ in elektronischer Form bereitgestellt, die eine Verknüpfung mit den fakultären Lernzielkatalogen ermöglichen soll. Die Abstimmung für die inhaltliche Weiterentwicklung des NKLZ wird durch MFT, VHZMK, DGZMK, GMA und AKWLZ gemeinsam und in enger Abstimmung insbesondere mit der BZÄK, der AWMF und des BDZM (Bundesverband der Zahnmedizinstudenten in Deutschland e.V.) sichergestellt.



[1]              Vgl. auch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“).

[2] Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden..

[3] Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

[4] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden..

[5] Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: […] 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte..